
Erbeinsetzung und Vermächtnis
In vielen selbst verfassten Testamenten werden häufig die Begriffe „vererben“ und „vermachen“ mit ein und derselben Bedeutung verwendet, obwohl sie rechtlich eine völlig unterschiedliche Bedeutung haben. Dies führt oft zu Auslegungsschwierigkeiten und zu vom Erblasser ungewollten Folgen.
Während der oder die Erbe/n als Rechtsnachfolger des Erblassers den Nachlass vollständig oder teilweise antreten, erhält der Vermächtnisnehmer einen bestimmten Gegenstand, einen Geldbetrag, ein Konto, ein Recht oder einen sonstigen Vermögenswert, den der Erblasser in seinem Testament für den Vermächtnisnehmer vorgesehen hat.
Der Vermächtnisnehmer kann dann von dem Erben die Erfüllung seines Vermächtnisanspruches, also z. B. die Herausgabe des Vermächtnisgegenstandes, verlangen, ohne sich um dem sonstigen Nachlass oder die Beerdigung des Erblassers kümmern zu müssen.
Allerdings kann der Erblasser auch seinem Erben einen bestimmten Gegenstand, ein Recht, Geld o. ä. als Vermächtnis zukommen lassen, sodass eine Person also gleichzeitig Erbe und Vermächtnisnehmer sein kann. Das Vermächtnis, das ein Erbe bekommt, nennt man dann auch „Vorausvermächtnis“. Wenn der Erbe ein Vorausvermächtnis, und damit mehr als ein anderer Miterbe bekommt, muss er diesen Mehrwert i. d. R. nicht gegenüber dem anderen Miterben ausgleichen.
Bis dahin ist der Unterschied zwischen „vererben“ und „vermachen“ noch einfach. Spannend wird es dann, wenn ein Erbe, der auch einen Pflichtteilsanspruch hätte, durch ein Vermächtnis, das der Erblasser für einen Dritten angeordnet hat, beschwert ist. Dann kann der Erbe das Erbe oder seinen Erbteil ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen.
Vorher muss er aber scharf rechnen, ob sein Erbe abzüglich dem Vermächtnis oder der Pflichtteil besser ist und er hat dazu auch nicht viel Zeit, denn die Frist für die Ausschlagung des Erbes beträgt sechs Wochen.
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