
Familienrecht
Richtig entscheiden kann nur, wer richtig informiert ist.
Familie verändert sich. Deswegen unterliegt das Familienrecht einer ständigen Anpassung. Im Jahr 2008 verankerte der Gesetzgeber in § 1569 BGB beim nachehelichen Unterhalt das Prinzip der Eigenverantwortung. Eheleute sind sich nach der Scheidung - im Grundsatz - nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet.
Kernpunkte des Familienrechts:
Scheidung
Mein Ehepartner ist vor 3 Monaten ausgezogen. Wann kann ich mich scheiden lassen?
Eine Ehe kann in der Regel frühestens nach Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden. Stellt das Verheiratetsein für einen Ehegatten eine unzumutbare Härte dar, kann früher geschieden werden (1565 Abs. 2 BGB). Ob ein Härtefall vorliegt, ist immer eine Einzelfallentscheidung.
Wir haben zwei Kinder. Wer bekommt bei der Scheidung das Sorgerecht?
Im Scheidungsverfahren passieren von Amts wegen zwei Dinge: Scheidung der Ehe und die Verteilung der Rente (Versorgungsausgleich). Über sog. "Folgesachen" (Unterhalt, Sorgerecht, Hausratsaufteilung, Zugewinn etc.) entscheidet das Gericht nur, wenn ein Beteiligter im Verfahren dazu einen Antrag stellt. Bei der Scheidung greift das Gericht das Thema "Sorgerecht" nur dann auf, wenn sich die Eltern nicht einig sind über die fortgesetzte gemeinsame Ausübung des Sorgerechts.
Braucht man für die Ehescheidung zwingend zwei Anwälte? Geht es nicht auch nur mit einem?
Für die meisten Verfahren vor dem Familiengericht besteht Anwaltszwang. Dass sich Scheidungswillige "nur einen Anwalt nehmen", ist rechtlich nicht möglich. Wegen des Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen ist es einem Anwalt untersagt, Eheleute gemeinsam vor Gericht zu vertreten oder im Vorfeld außergerichtlich zu beraten (Lesenswert zum Problemfall der Doppelberatung: BGH Urteil v. 19.09.2013 - IX ZR 322/12). Für die bloße Zustimmung zur Ehescheidung gilt der Anwaltszwang jedoch nicht, weshalb bei einvernehmlicher Ehescheidung kein zweiter Anwalt benötigt wird. Der Ehagatte, der nicht anwaltlich vertreten ist, darf die Zustimmungserklärung selbst abgeben und kann sich auf diese Weise die Kosten für einen eigenen Anwalt sparen. Er ist aber für das gesamte Verfahren auf sich allein gestellt. Bei der Beratung und Vertretung ist der beauftragte Rechtsanwalt streng den Interessen seines Mandanten verpflichtet, also jenem Ehegatten, der den Anwalt für das Ehescheidungsverfahren beauftragt hat.
Wie lange dauert eine Ehescheidung?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Dauer des Verfahrens zur Ehescheidung hängt von zahlreichen, individuellen Faktoren ab. Haben die Beteiligten über eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung bereits alles "rechtsverbindlich und formwirksam" geregelt, kann bereits drei- bis vier Wochen nach Antragseinreichung die Ehe rechtswirksam geschieden sein. In der Regel dauern "unstreitige" Scheidungsverfahren 3-9 Monate.
Versorgungsausgleich
Versorgungsausgleich bedeutet nichts anderes als die "Aufteilung der Rente". Die Rentenanwartschaften werden unter den Eheleuten zur Hälfte aufgeteilt. Die Ehegatten erhalten die halbe Rente des jeweils anderen (sog. Hin- und Herausgleich). Nur die in der Ehezeit erworbenen Anrechte unterliegen dem Ausgleich.
Auf welcher Gesetzesgrundlage finder der Versorgungsausgleich statt?
Der Versorgungsausgleich ist im "Versorgungsausgleichsgesetz" (=VersAusglG) geregelt.
Kommt es immer und zwangsläufig zum Versorgungsausgleich bei einer Scheidung?
Der Versorgungsausgleich findet regelmäßig, aber nicht immer statt. Gemäß § 27 VersAusglG gibt es keinen Rentenausgleich, wenn er grob unbillig wäre. Das ist aber nur dann der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Die Härteklausel ermöglicht keine generelle Korrektur des nach den Vorschriften durchgeführten Versorgungsausgleichs, sondern greift nur im Einzelfall ein, wenn nach Abwägung sämtlicher Lebensumstände der Ehegatten eine Herabsetzung des Ausgleichs oder gar ein Ausschluss der Ausgleichung geboten ist (BGH, FamRZ 2007, 627; FamRZ 1990, 1341; Hoppenz, Familiensachen, 9. Aufl., A.IV., § 27, Rz. 3).
Ich habe eine Rentenversicherung abgeschlossen. Sie hat aktuell einen Kapitalwert von 1.200 €. Wird diese Versicherung als Rente ebenfalls ausgeglichen?
Einzelne Anrechte mit "geringem Ausgleichswert" unterliegen nicht dem Versorgungsausgleich. Wann eine Geringfügigkeit der Rentenanwartschaft vorliegt, beurteilt sich nach § 18 Abs. 2 VersAusglG. Mit der Geringfügigkeitsgrenze verfolgt der Gesetzgeber in der Hauptsache das Ziel, unnötigen Verwaltungsaufwand für den Versorgungsträger zu vermeiden. Versorgungsträger ist z.B. die Deutsche Rentenversicherung Bund. Eine richtungsweisende Entscheidung über die Geringfügigkeit einer Anwartschaft nach § 18 Abs. 2 VersAusglG hat der BGH am 22.06.2016 - XII ZB 490/15 getroffen. In diesem Fall wurden einzelne Rentenanwartschaften "ausgeglichen", obwohl einige Rentenanwartschaften ihrem Wert nach unterhalb der objektiven Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 2 VersAusglG lagen. Der Versorgungsträger stellte sich auf den Standpunkt, dass die geringfügigen Anwartschaften wegen Geringfügigkeit nicht hätten geteilt werden dürfen. Der BGH hat jedoch klargestellt, dass dem Familiengericht bei der Frage, ob einzelne geringwertige Anrechte ausgeglichen werden sollen, nach § 18 Abs. 2 VersAusglG ein Ermessensspielraum zukommt. Gesetzesziel der Geringfügigkeitsgrenze ist es zwar vornehmlich, für den Versorgungsträger unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, der mit der Teilung eines Anrechts und der Aufnahme eines Anwärters in sein Versorgungssystem verbunden sein kann. Die Belange der Verwaltungseffizienz auf der Seite des Versorgungsträgers und das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Teilhabe an nur geringfügigen Anrechten sind jedoch gegeneinander abzuwägen.
Ebenfalls nicht dem Ausgleich unterliegen nach §§ 9 Abs. 4, 18 Abs 1 VersAusglG solche Anrechte, die "gleicher Art" sind und nur eine "geringe Differenz" aufweisen. Der Zweck dieser Regelung besteht in der Vereinfachung des Versorgungsausgleichs. Gleicher Art sind die Anrechte, wenn sie sich in Struktur und Wertentwicklung entsprechen. Eine sich deckende Wertidentität ist hingegen nicht erforderlich (BT-Drucks. 16/10144 S. 56).
Am 16.07.2014- XII ZB 164/14 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Versorgungsausgleich zugunsten eines contergangeschädigten Ehegatten nicht nach § 27 VersAusglG mit der Begründung ausgeschlossen werden kann, der Ausgleichsberechtigte sei wegen seiner Conterganrente auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht angewiesen.
Kindesunterhalt
Muss ich auf Verlangen mitteilen, was ich verdiene?
Auf Verlangen sind Kinder und Eltern einander zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Feststellung eines Unterhaltsanspruch/ einer Unterhaltsverpflichtung verpflichtet. Der Auskunfts- und Beleganspruch wirkt also in beide Richtungen. Der Inhalt der zu erteilenden Auskunft kann sehr komplex sein und dient der Berechnung des Unterhalts, so dass hier die Weichen für die Zukunft grundsätzlich gestellt werden. Wir helfen Ihnen gern, die Auskunft umfassend und zutreffend zu erteilen.
Kann ich die Auskunftserteilung verhindern?
Ja, wenn Sie sich für uneingeschränkt leistungsfähig erklären. Dies hat aber weitreichende Folgen, die es zu bedenken und abzuwägen gilt. Wir beraten Sie hierzu umfassend.
Kann ich Auskunft über die Einkommensverhältnisse verlangen, auch wenn der Unterhalt regelmäßig bezahlt wird?
Ja, alle zwei Jahre (ausgehend von der letzten erteilten Auskunft) kann eine neue Auskunft verlangt werden. Wenn Sie erfahren, dass sich wesentliche Änderungen ergeben haben, z.B. Jobwechsel, Erbschaft, Wiederverheiratung, weitere Kinder usw. kann auch zu einem früheren Zeitpunkt Auskunft verlangt werden.
Ab wann kann ich Unterhalt verlangen?
Der Unterhalt kann frühestens ab dem Monatsersten der Geburt verlangt werden. Der Regelunterhalt kann auch rückwirkend ab Geltendmachung des Unterhalts oder ab Geltendmachung des Auskunfts- und Beleganspruchs über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangt werden. Von diesen Grundsätzen gibt es Ausnahmen, die wir Ihnen gern erläutern.
Was ist eigentlich Unterhaltsvorschuss?
Wenn der Unterhalt nicht/ nicht regelmäßig bezahlt wird, kann bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Dieser wird maximal 72 Monate bezahlt. Die Höhe ist abhängig vom Kindesalter. Das Einkommen des erziehenden Elternteils spielt für die Bewilligung keine Rolle. Der Antrag ist in der Regel beim Jugendamt oder Landratsamt zu stellen. Die Anträge können auch über das Internet abgerufen werden. Eine Antragstellung online ist nicht möglich.
Muss ich einen Unterhaltstitel errichten lassen, auch wenn ich regelmäßig bezahle?
Ja. Hier gibt es keine Ausnahme. Es handelt sich um einen Sicherungsanspruch. Aus dem Unterhaltstitel kann im Falle der Nichtzahlung/ unvollständigen Zahlung die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Die Titulierung ist kostenfrei nach Terminsabsprache bei jedem Jugendamt möglich. Wenn man dem Titulierungsverlangen nicht nachkommt, muss man mit einem gerichtlichen Verfahren rechnen. Dies ist mit erheblichen Kosten verbunden. Sollten Sie zur Titulierung aufgefordert werden, beraten wir Sie, wie damit umzugehen ist. Möglicherweise soll zu viel Unterhalt tituliert werden. Wir beraten Sie auch über den Inhalt der titulierenden Unterhaltsverpflichtung. Gerade weil die Titulierung weitreichende Folgen hat, ist eine vorherige Beratung und Überprüfung der Unterhaltsberechnung unerlässlich.
Ich habe hohe Umgangskosten, kann ich deshalb weniger Unterhalt zahlen?
Unter Umständen ja!: Sind die Umgangskosten höher als das hälftige Kindergeld (derzeit 95,00 €), dann kann dies berücksichtigt werden (vergleiche BGH Urteil vom 23.02.2005-Az: XII ZR 56/02). Letztendlich ist eine einzelfallsbezogene Angemessenheitsprüfung durchzuführen. Wir beraten Sie und prüfen Ihr Anliegen und verhelfen Ihnen gegebenenfalls zur Anerkennung der Umgangsaufwendungen.
Muss ich auch beim Wechselmodell Unterhalt bezahlen?
Ein echtes Wechselmodell liegt nur dann vor, wenn das Kind tatsächlich je zu 50% von beiden Elternteilen betreut wird. Ein Betreuungsmodell 60%-40% stellt ein echtes Wechselmodell dar und führt nicht zu einer abweichenden Unterhaltsberechnung. Das heißt, auch wenn Sie ihr Kind umfangreich, aber weniger als zu 50% der Gesamtzeit betreuen, sind Sie im üblichen Umfang Barunterhaltspflichtig. Beim echten Wechselmodell besteht ein sog. Ausgleichsanspruch, sofern sich die Eltern nicht wechselseitig von Unterhaltsansprüchen freistellen. Sind beide Elternteile leistungsfähig, kann der Bedarf des Kindes wie bei Volljährigen aus dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern ermittelt werden. "Ein solcherart von den Eltern praktiziertes [echtes] Wechselmodell bleibt allerdings auch auf die Bedarfsbemessung nicht ohne Einfluss. Wenn beide Elternteile über Einkommen verfügen, ist der Unterhaltsbedarf des Kindes an den beiderseitigen - zusammengerechneten - Einkünften auszurichten. Hinzuzurechnen sind die Mehrkosten (z.B. Wohn- und Fahrtkosten), die dadurch entstehen, dass das Kind nicht nur in einer Wohnung, sondern in getrennten Haushalten versorgt wird. Für den so ermittelten Bedarf haben die Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen und unter Berücksichtigung der erbrachten Naturalunterhaltsleistungen aufzukommen (vgl. zur Berechnung etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. 2. 1999 - 3 UF 102/98, in: NJW-RR 2000, 74 ff. und NJW 2001, 3344 ff.)", BGH, Urteil vom 21.12.2005 - XII ZR 126/03.
Ich habe zu viel Unterhalt bezahlt/ zu wenig Unterhalt bekommen- was tun?
Rückerstattung oder Nachzahlung kann grundsätzlich verlangt werden ab Geltendmachung eines Abänderungsverlangens. Es ist zu entscheiden, ob der Unterhalt durch eine gerichtliche Entscheidung oder vollstreckbare Urkunde tituliert wurde und ob es um Herabsetzung oder Erhöhung von Unterhaltsansprüchen geht. Wir beraten Sie umfassend , um Ihre Ansprüche zu sichern und vertreten Sie bei der Durchsetzung.
Sonder- und/ oder Mehrbedarf: Was ist eigentlich mit Kindergarten-, Hortkosten, Schullandheim, Zahnspange und Brille usw?
Mehrbedarf sind regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen wie Hort- und Kindergartenkosten. "Das sächliche Existenzminimum und dem folgend der - Mindestbedarf eines Kindes beinhalten deshalb nicht die für den Kindergartenbesuch aufzubringenden Kosten. Vergleiche BGH, Urteil vom 26.11.2008 - XII ZR 65/07 Beispiele: Schulgeld, Kindergartenbeitrag, Hort, private Zusatzkrankenversicherung, Eigenteil einer regelmäßigen ärztlichen Behandlung (Zahnspange), Nachhilfe, Beitrag Musikschule, Reiten, Fußball usw. Sonderbedarf dagegen ist unerwarteter einmaliger Aufwand, der zusätzlich zum Regelunterhalt verlangt wird. Hier scheiden sich die Geister! Die Rechtsprechung ist nicht einheitlich, pauschale Feststellungen verbieten sich. Einige Gerichte anerkennen zum Beispiel Kosten für Schullandheim oder Konfirmation als Sonderbedarf, andere Gerichte sind der Auffassung, weder Konfirmation noch Schullandheim wären eine unerwartete Aufwendungen und seien somit über den Regelunterhalt abgegolten. Hier bedarf es sorgfältiger Beratung - je nach Einzelfall sind beide Auffassungen vertretbar und erfolgreich durchsetzbar. Wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen. Beide Eltern haften im Rahmen ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit. Also der Elternteil, der mehr verdient, wird verhältnismäßig höher belastet mit seinem Anteil an den Mehr- und Sonderbedarfsaufwendungen als der weniger verdienende Elternteil.
Trennungsunterhalt
Bei ehelichen Unterhalt unterscheidet man Trennungsunterhalt und Geschiedenenunterhalt. So besteht beim Trennungsunterhalt gemäß § 1361 Abs. 2 BGB nur eine bedingte Erwerbsobliegenheit. Hat ein Ehegatte während der Ehe nicht gearbeitet, so kann von ihm in der Trennungszeit nicht verlangt werden, dass er seinen Unterhalt künftig durch eigene Erwerbstätigkeit selbst verdient. Beim Geschiedenenunterhalt oder nachehelichen Unterhalt gilt hingegen der Grundsatz der Eigenverantwortung nach § 1569 BGB. Jeder Ehegatte muss "im Grundsatz" selbst für seinen Unterhalt sorgen.
Ab wann kann Trennungsunterhalt verlangt werden?
Ab dem Zeitpunkt des Getrenntlebens. Nach der Legaldefinition des § 1567 BGB setzt das Getrenntleben im Grundsatz die vollständige Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft voraus. Im Einzelfall ist auch ein Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung möglich.
Kann man auf Trennungsunterhalt verzichten?
Nach § 1614 BGB kann man auf künftigen Unterhalt nicht verzichten. Dies gilt sowohl für den Trennungs- als auch nachehlichen Unterhalt. Eine Vereinbarung über den Trennungsunterhalt, mit der der angemessene Unterhalt unterschritten wird, kann wirksam sein. Die Rechtsprechung dazu ist nicht einheitlich. Einige Gerichte erachten eine Unterschreitung des angemessenen Unterhalts von bis zu 20 % als noch vertretbar. Die Beurteilung, ob eine unzulässige Unterschreitung des angemessenen Unterhalts und damit ein nach § 134 BGB unwirksamer Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt vorliegt, setzt dabei voraus, dass zunächst die Höhe dieses angemessenen Unterhaltsanspruchs im hierfür erforderlichen Umfang festgestellt worden ist. Sonstige ehevertragliche Regelungen, die dem Unterhaltsberechtigten zum Vorteil gereichen können, sind in die Prüfung nicht einzubeziehen. Denn die Wirksamkeit der Regelung des Trennungsunterhalts ist isoliert zu betrachten und wird nicht durch Vereinbarungen zu anderen Gegenständen berührt (BGH, Beschluss vom 30. September 2015 – XII ZB 1/15). Hat der Unterhaltsberechtigte im Erstverfahren lediglich Elementarunterhalt geltend gemacht, hängt die Zulässigkeit einer Nachforderung von Vorsorgeunterhalt im Wege eines neuen Leistungsantrags davon ab, ob sich der Berechtigte diese Nachforderung im Erstverfahren vorbehalten hat. (BGH, Beschluss vom 19. November 2014 – XII ZB 478/13) Trennungs- oder nachehelicher Unterhalt ist grundsätzlich nur aus den von den Ehegatten auch während des Zusammenlebens für Unterhaltszwecke genutzten finanziellen Mitteln zu leisten. Wurde während des ehelichen Zusammenlebens ein Teil der Einkünfte der Ehegatten nicht für den allgemeinen Lebensbedarf verwendet, hat dieses Einkommen auch nach der Trennung bei der Unterhaltsbemessung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben. Eine Ausnahme gilt allerdings bei einer übertrieben sparsamen Lebensführung (OLG Koblenz, Beschluss vom 22. Juni 2016 – 7 WF 592/16).
Nachehelicher Unterhalt
Für den nachehelichen Unterhalt gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Jeder Ehegatte muss nach der Scheidung (§ 1569 BGB) selbst für sein Auskommen sorgen. Zu diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. Der geschiedene Ehegatte hat in folgenden Fällen auch nach der Scheidung Anspruch auf Unterhalt:
- Ehegattenunterhalt wegen Betreuung eines Kindes (§ 1570 BGB [für Nichtverheiratete § 1615l BGB])
- Unterhalt wegen Alters (1571 BGB)
- Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB)
- Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung (§ 1575 BGB)
- Aufstockungsunterhalt nach § 1573 II BGB
Im Zentrum stehen der sog. Aufstockungsunterhalt und der Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes. Reichen die Einkünfte eines Ehegatten aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht aus, kann der unterhaltsberechtigte Ehegatte den Unterschiedsbetrag zwischen den eigenen Einkünften und dem vollen ehelichen Bedarf verlangen. Es wird also bis zur Bedarfsgrenze der ehelichen Lebensverhältnisse "aufgestockt".
Wie lange muss Aufstockungsunterhalt bezahlt werden?
Sämtliche Unterhaltstatbestände, also nicht nur der Aufstockungsunterhalt, können im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung nach § 1578b BGB zeitlich und der Höhe nach begrenzt werden. In welchem Umfang eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung zu erfolgen hat, ist immer eine Einzelfallentscheidung und kann nicht pauschalisiert werden. Nach dem Beschluss des OLG Koblenz vom 15.09.2015 - 11 UF 247/15 kommt eine eine Befristung nach § 1578b BGB jedoch nicht in Betracht, wenn der Unterhaltsanspruch ehebedingte Nachteile ausgleichen soll.
Was sind "ehebedingte Nachteile"?
Ehebedingte Nachteile ergeben sich in der Regel daraus, dass der Unterhaltsberechtigte nach der Ehe nicht die Einkünfte erzielt, die er oder sie ohne die Ehe und Kinderbetreuung hätte erzielen können. Eine Arbeitsplatzaufgabe oder ein Arbeitsplatzwechsel begründen dabei für sich genommen keinen ehebedingten Nachteil, wenn sie geraume Zeit vor der Eheschließung erfolgt sind. Ein ehebedingter Nachteil kann sich dann aber aus der Fortsetzung der Rollenverteilung in der Ehe und dem damit verbundenen Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit ergeben. Der Unterhaltsberechtigte muss die Behauptung des Unterhaltspflichtigen, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substanziiert bestreiten und seinerseits darlegen, welche konkreten Nachteile entstanden sein sollen. Eine erweiterte Darlegungspflicht trifft ihn für die Behauptung eines beruflichen Aufstiegs ohne die Ehe. Die erweiterte Darlegungspflicht trifft den Unterhaltsberechtigten nicht, wenn er sich in diesem Zusammenhang für seinen hypothetischen beruflichen Werdegang ohne die Ehe auf eine regelmäßige, vorwiegend von der Berufserfahrung abhängige Entwicklung im vor der Eheschließung erlernten Beruf bezieht. Eine Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts auf den ehebedingten Nachteil gem. § 1578b Abs. 1 BGB kann noch nicht erfolgen, wenn noch nicht feststeht, wie sich der ehebedingte Nachteil des Unterhaltsberechtigten entwickelt, weil sich der ehebedingte Nachteil aufgrund der offenen beruflichen Entwicklung des Unterhaltsberechtigten noch nicht verfestigt hat und sowohl der Wegfall als auch eine nachhaltige Erhöhung des ehebedingten Nachteils denkbar sind. Die Entscheidung darüber muss dann einer Abänderung vorbehalten bleiben (OLG Koblenz, Beschluss vom 15. September 2015 – 11 UF 247/15)
Zugewinn
Regelmäßiger Güterstand von Eheleuten ist die sog. Zugewinngemeinschaft mit dem Ergebnis, dass jener Ehegatte, der in der Ehe einen höheren Zugewinn erwirtschaftet, an den anderen Ehegatten einen Ausgleich in Geld bezahlen muss (§ 1378 BGB =Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu). Die Zugewinngemeinschaft bewirkt hingegen kein gemeinschaftliches Vermögen (§ 1363 Abs. 2 Satz 1 BGB) und begründet auch keine Haftung für Schulden des anderen. Eine Mithaftung resultiert zumeist aus dem Umstand, dass sich die Eheleute im Rahmen von Darlehensverträgen gemeinsam verpflichten, also beide Eheleute Darlehensnehmer und Schuldner der Bank werden. Per Gesetz sind Eheleute nur bei Geschäften des alltäglichen Lebens (§ 1357 BGB) gemeinsam verpflichtet. Die Zugewinnausgleichsforderung ist begrifflich nicht mit der sog. Vermögensauseinandersetzung zu verwechseln. Die Ausgleichsforderung nach § 1378 BGB kann Teil der Vermögensauseinandersetzung sein, die Vermögensauseinandersetzung bildet aber niemals den Zugewinnausgleich selbst ab. Der Anspruch, der für einen Ehegatten aus dem Zugewinnausgleich resultiert, kann als vermögenswerte „Position“ innerhalb der Auseinandersetzung des Vermögens berücksichtigt werden. Ein Beispiel: Beide Eheleute sind hälftige Miteigentümer einer Immobilie. Das eheliche Haus wurde während der Ehe gekauft und abbezahlt. Aus dem Zugewinn resultiert für den Ehemann ein Zahlungsanspruch nach § 1378 BGB in Höhe von 100.000 € gegen seine Ehefrau. Die Eheleute verständigen sich darauf, dass der Ehemann die Immobilie zum Alleineigentum übernimmt. Der Ehemann kauft seiner Ehefrau die halbe Immobilie (den Miteigentumsanteil) ab. Die Immobilie hat einen Gesamtwert von 500.000 €. Der hälftige Wert der Immobilie beläuft sich auf 250.000 €. Somit müsste der Ehemann, wenn er die hälftige Immobilie seiner Ehefrau abkaufen möchte, 250.000 € an seine Frau bezahlen. Aus dem Zugewinn steht dem Ehemann aber noch ein Zahlungsanspruch von 100.000 € zu. In diesem Fall bietet es sich an, den Zugewinnausgleich und die Vermögensauseinandersetzung miteinander zu verbinden, indem man den Kaufpreiszahlungsanspruch für die Übertragung des hälftigen Immobilieneigentums mit dem Zahlungsanspruch aus dem Zugewinn einfach verrechnet. Im obigen Beispielsfall verbleibt eine Zahlung an die Ehefrau in Höhe von 150.000 € = ([500.000 € : 2=] 250.000 € - 100.000 € = 150.000 €).
Ich habe 300.000 € geerbt. Mit diesem Geld haben wir die eheliche Immobilie angeschafft und bezahlt. Bekomme ich für die Erbschaft einen Ausgleich?
Bei einem Erbe handelt es sich um sog. privilegiertes Vermögen i.S.d. § 1374 Abs. 2 BGB. Im Rahmen der Zugewinnausgleichsberechnung wird diese Werposition dem sog. Anfangsvermögen zugerechnet. Im Ergebnis partizipiert damit der andere Ehegatte nicht von der Erbschaft. Das Erbe wird vermögensmäßig aus dem Zugewinnausgleich herausgerechnet. Ein Direktausgleichsanspruch über den Erbschaftsbetrag besteht allerdings nicht.
Vermögensauseinandersetzung
Hausratsverteilung
Elternunterhalt
Immer häufiger muss Unterhalt an die Eltern bezahlt weden. Die Pflegekosten steigen. Eine knappe Rente oder das bisschen Ersparte reichen immer öfter nicht mehr aus für das eigene Auskommen im Alter. Die Angelegenheit beginnt für die Betroffenen der sog. "Sandwich-Generation" zumeist mit einem Brief vom Sozialhilfeträger, der zur Auskunftserteilung über Einkommen und Vermögen auffordert. Zu dieser Auskunftserteilung ist man rechtlich verpflichtet. Es geht an dieser Stelle nämlich um "familienrechtliche Unterhaltsansprüche"; eben nicht nur nach unten für die Kinder, sondern auch nach oben für die Eltern. Und in der Mitte, der leistungsfähige Dritte. Da kann man sich schon mal als "Sandwich" fühlen und zwar als eins ganz ohne Ketchup, Senf oder Mayo. Die Butter hat sich indes schon längst das Finanzamt eingestrichen und aufgestrichen, aufs eigene Brötchen. Und Wehe dem, der dann auch noch Scheidungsunterhalt zu zahlen hat.
Trennungs- und Scheidungsvereinbarung
Im Falle einer Trennung sind viele Fragen zu klären, u.a.:Was passiert mit unseren gemeinsamen Konten?Wer bezahlt den Kredit?Wer bleibt in der Wohnung/ im Haus wohnen?Wie soll der Unterhalt geregelt werden?Bei wem wohnen die Kinder, wie soll der Umgang geregelt werden? Wie teilen wir unseren Hausrat auf? Darüber hinaus gibt es noch viele andere Fragen. Eine Trennungsfolgenvereinbarung trifft Regelungen für die Trennungszeit und regelt damit einen vorübergehenden Zeitraum. Dies kann durch eine Vereinbarung erfolgen. Eine privatschriftliche Trennungsfolgenvereinbarung, ob nun mit anwaltlicher Unterstützung oder nicht, kann nicht alle Angelegenheiten wirksam regeln. Regelungen zum Güterstand (Vereinbarung Gütertrennung) oder Vermögensauseinandersetzungen mit Immobilienbeteiligungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der notariellen Beurkundung . Auch im Übrigen gilt, durch eine nicht notariell beurkundete Trennungsfolgenvereinbarung wird kein vollstreckbarer Titel geschaffen.
Eheverträge
Infos und Downloads zum Thema Familienrecht
Auftragserteilung
Wenn Sie uns im Rahmen einer Online-Beratung für das Ehescheidungsverfahren beauftragen möchten, so reichen Sie uns die hier zur Verfügung gestellte Vollmacht/Auftragserteilung unterschrieben herein.
Fragebogen zum Versorgungsausgleich
Hier finden Sie den Fragebogen zum Versorgungsausgleich als Download. Um das Ehescheidungsverfahren zu beschleunigen, empfiehlt sich, diesen Fragebogen gleich mit Einreichung des Antrags auf Ehescheidung bei Gericht einzureichen.
Fragebogen Zugewinn
Um den Zugewinn eines Ehegatten zu ermitteln, ist ein Vermögensverzeichnis über relevante, geldwerte Positionen zu erstellen. Dieses Formular hilft Ihnen, relevante, d.h. dem Zugewinn unterliegende Vermögenspositionen zu erfassen und in systematisch aufbereiteter Form Ihrem Rechtsanwalt zukommen zu lassen.