Umgehung des Pflichtteilsanspruchs

Umgehung des Pflichtteilsanspruchs

In unserem und in vielen anderen Kulturkreisen gibt es ja die sog. Eigentumsfreiheit, die in Deutschland ja sogar verfassungsrechtlich garantiert ist, die aber keinesfalls gottgegeben oder natürlich gewachsen ist, sondern rein ein künstliches Konstrukt und eine Erfindung des Menschen darstellt.

Die Eigentumsfreiheit besagt, dass es Eigentum überhaupt gibt und dass im Grundsatz jeder mit seinem Eigentum nach eigenem Belieben verfahren darf.

Spannend ist, dass die Eigentumsfreiheit nicht nur für lebende Menschen gilt, sondern dass man auch über seinen Tod hinaus über sein Eigentum bestimmen darf, und zwar darf man festlegen, was nach dem Tod mit seinem Eigentum passiert, wer es erhält, usw.

Allerdings sieht der Gesetzgeber in diesem Fall eine kleine Einschränkung der Eigentumsfreiheit vor. Er will nämlich, dass die engsten Angehörigen, also die eigenen Kinder, Enkel, Urenkel usw., Eltern, Großeltern, Urgroßeltern usw. und der Ehegatte nicht völlig leer ausgehen. Sie sollen wenigsten die Hälfte von dem bekommen, was ihnen nach dem gesetzlichen Erbrecht zustehen würde.

Diesen Anspruch nennt man Pflichtteilsanspruch und er ist in den §§ 2303 ff BGB geregelt.

Natürlich gibt es zukünftige Erblasser, die versuchen den Pflichtteilsanspruch ihrer engsten Angehörigen zu umgehen, weil sie sich mit ihnen überworfen haben, weil sie meinen, dass diese schon genug bekommen hätten oder aus sonstigen Gründen.

Einige zukünftige Erblasser wollen den Pflichtteilsanspruch dadurch aushebeln, dass sie ihr Vermögen, also z. B. eine Immobilie, schon zu Lebzeiten auf die bevorzugte Person übertragen.

Allerdings hat der Gesetzgeber diese Umgehungsversuche seiner zukünftigen Erblasser schon vorausgesehen und hat den engsten Angehörigen neben dem Pflichtteilsanspruch auch noch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch zugedacht, der die lebzeitigen Übertragungen des Erblassers mit kleinen Einschränkungen erfasst.

Es gibt aber tatsächlich eine Chance und legale Möglichkeit, den Pflichtteil eines vielleicht undankbaren Verwandten auszuhöhlen, nämlich indem dieser gar nicht enterbt oder Vermögen gar nicht lebzeitig übertragen wird, sondern indem in das Testament eine Vermächtnisanordnung geschickt eingebaut wird.

Um niemanden zu verführen, wollen wir dazu an dieser Stelle aber nicht mehr verraten.

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Erbeinsetzung und Vermächtnis

Erbeinsetzung und Vermächtnis

In vielen selbst verfassten Testamenten werden häufig die Begriffe „vererben“ und „vermachen“ mit ein und derselben Bedeutung verwendet, obwohl sie rechtlich eine völlig unterschiedliche Bedeutung haben. Dies führt oft zu Auslegungsschwierigkeiten und zu vom Erblasser ungewollten Folgen.

Während der oder die Erbe/n als Rechtsnachfolger des Erblassers den Nachlass vollständig oder teilweise antreten, erhält der Vermächtnisnehmer einen bestimmten Gegenstand, einen Geldbetrag, ein Konto, ein Recht oder einen sonstigen Vermögenswert, den der Erblasser in seinem Testament für den Vermächtnisnehmer vorgesehen hat.

Der Vermächtnisnehmer kann dann von dem Erben die Erfüllung seines Vermächtnisanspruches, also z. B. die Herausgabe des Vermächtnisgegenstandes, verlangen, ohne sich um dem sonstigen Nachlass oder die Beerdigung des Erblassers kümmern zu müssen.

Allerdings kann der Erblasser auch seinem Erben einen bestimmten Gegenstand, ein Recht, Geld o. ä. als Vermächtnis zukommen lassen, sodass eine Person also gleichzeitig Erbe und Vermächtnisnehmer sein kann. Das Vermächtnis, das ein Erbe bekommt, nennt man dann auch „Vorausvermächtnis“. Wenn der Erbe ein Vorausvermächtnis, und damit mehr als ein anderer Miterbe bekommt, muss er diesen Mehrwert i. d. R. nicht gegenüber dem anderen Miterben ausgleichen.

Bis dahin ist der Unterschied zwischen „vererben“ und „vermachen“ noch einfach. Spannend wird es dann, wenn ein Erbe, der auch einen Pflichtteilsanspruch hätte, durch ein Vermächtnis, das der Erblasser für einen Dritten angeordnet hat, beschwert ist. Dann kann der Erbe das Erbe oder seinen Erbteil ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil verlangen.

Vorher muss er aber scharf rechnen, ob sein Erbe abzüglich dem Vermächtnis oder der Pflichtteil besser ist und er hat dazu auch nicht viel Zeit, denn die Frist für die Ausschlagung des Erbes beträgt sechs Wochen.

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Erbrecht bei eingetragener Lebenspartnerschaft

Erbrecht bei eingetragener Lebenspartnerschaft

Menschen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, sind Eheleuten im Erbrecht und Familienrecht weitgehend gleichgestellt. Für sie gilt die gleiche gesetzliche Erbfolge wie bei Ehepartnern und sie leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

Auch die Scheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft läuft im Prinzip wie eine Scheidung von Ehepartnern ab.

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