
Umgehung des Pflichtteilsanspruchs
In unserem und in vielen anderen Kulturkreisen gibt es ja die sog. Eigentumsfreiheit, die in Deutschland ja sogar verfassungsrechtlich garantiert ist, die aber keinesfalls gottgegeben oder natürlich gewachsen ist, sondern rein ein künstliches Konstrukt und eine Erfindung des Menschen darstellt.
Die Eigentumsfreiheit besagt, dass es Eigentum überhaupt gibt und dass im Grundsatz jeder mit seinem Eigentum nach eigenem Belieben verfahren darf.
Spannend ist, dass die Eigentumsfreiheit nicht nur für lebende Menschen gilt, sondern dass man auch über seinen Tod hinaus über sein Eigentum bestimmen darf, und zwar darf man festlegen, was nach dem Tod mit seinem Eigentum passiert, wer es erhält, usw.
Allerdings sieht der Gesetzgeber in diesem Fall eine kleine Einschränkung der Eigentumsfreiheit vor. Er will nämlich, dass die engsten Angehörigen, also die eigenen Kinder, Enkel, Urenkel usw., Eltern, Großeltern, Urgroßeltern usw. und der Ehegatte nicht völlig leer ausgehen. Sie sollen wenigsten die Hälfte von dem bekommen, was ihnen nach dem gesetzlichen Erbrecht zustehen würde.
Diesen Anspruch nennt man Pflichtteilsanspruch und er ist in den §§ 2303 ff BGB geregelt.
Natürlich gibt es zukünftige Erblasser, die versuchen den Pflichtteilsanspruch ihrer engsten Angehörigen zu umgehen, weil sie sich mit ihnen überworfen haben, weil sie meinen, dass diese schon genug bekommen hätten oder aus sonstigen Gründen.
Einige zukünftige Erblasser wollen den Pflichtteilsanspruch dadurch aushebeln, dass sie ihr Vermögen, also z. B. eine Immobilie, schon zu Lebzeiten auf die bevorzugte Person übertragen.
Allerdings hat der Gesetzgeber diese Umgehungsversuche seiner zukünftigen Erblasser schon vorausgesehen und hat den engsten Angehörigen neben dem Pflichtteilsanspruch auch noch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch zugedacht, der die lebzeitigen Übertragungen des Erblassers mit kleinen Einschränkungen erfasst.
Es gibt aber tatsächlich eine Chance und legale Möglichkeit, den Pflichtteil eines vielleicht undankbaren Verwandten auszuhöhlen, nämlich indem dieser gar nicht enterbt oder Vermögen gar nicht lebzeitig übertragen wird, sondern indem in das Testament eine Vermächtnisanordnung geschickt eingebaut wird.
Um niemanden zu verführen, wollen wir dazu an dieser Stelle aber nicht mehr verraten.
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